Über Uns
Kontakt
E-Mail: deutsch-Langhaar-altbayern@gmx.de
Bankverbindung: IBAN: DE05 7435 0000 0020 7135 09, BIC: BYLADEM1LAH
Ziele des Vereins
Der Verein Deutsch-Langhaar Altbayern e.V. (DLA) ist eine im Jahre 1998 vollzogene Neugründung mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Reinzucht gemäß der jeweils gültigen Zuchtordnung des Deutsch-Langhaar-Verbandes. Er fördert die Verbreitung und Ausbildung des Deutsch-Langhaar-Vorstehhundes (DL) in Altbayern, mit dem Ziel, die Jägerschaft mit brauchbaren Jagdhunden dieser Rasse zu versorgen. Dies erfolgt insbesondere durch:
- Verbreitung der Kenntnis über den Rassestandard des Deutsch-Langhaar und seiner jagdlichen Vorzüge
Veranstaltung, Förderung und Durchführung von Prüfungen und Zuchtschauen in Altbayern unter Beachtung der Richtlinien des DL-Verbandes und des JGHV. - Auswahl geeigneter Zuchthunde.
- Vermittlung von Welpen, Gebrauchs- und Zuchthunden der Rasse DL.
- Zuchtplanung und -beratung.
- Beratung der Mitglieder in Fragen der Ausbildung, Haltung und Pflege des DL.
- Züchterische Auswertung der Leistungsergebnisse.
Vorstandschaft
1. Vorsitzender: Christian Fleischmann, Herzog-Otto-Str. 2, 83278 Traunstein, Tel. 0861/8985,
2. Vorsitzender / Beauftragter für das Prüfungswesen: Wolfgang Buchmann, Am Kalvarienberg 15, 92545 Pertolzhofen, Mobil: 0171/9906112,
Beauftragter für das Richterwesen: Wolfgang Buchmann, Am Kalvarienberg 15, 92545 Pertolzhofen, Mobil: 0171/9906112,
Schriftführerin: Monika Prechtl, Bgm.-Ettl-Str. 14, 92431 Neunburg vorm Wald, Tel. 09672/5214, Mobil: 0157/37651442,
Schatzmeisterin: Rosmarie Ehrlinger, Brühfeldweg 29a, 84036 Landshut, Tel. 0871/31955155, Mobil: 0172/5222917,
Zuchtwart: Johann Löw, Arberring 16, 94363 Oberschneiding, Tel.: 09426/8038215
Beirat Oberpfalz: Bernhard Leitner, Hauptstr. 24, 93186 Pettendorf, Tel. 09409/869449
Beirat Oberbayern: Christian Denk, Narzissenstr. 12, 85088 Vohburg, Tel. 08457/467
Beirat Niederbayern: Josef Roglmeier, Schellhornstr. 7, 84164 Dornwang, Tel. 08731/9403
Vereinsatzung
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Deutsch-Langhaar Altbayern e.V.“ (DLA).
(2) Er hat seinen Sitz in Straubing.
(3) Der Wirkungskreis erstreckt sich vornehmlich auf Altbayern, d.h. die
Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und die Oberpfalz, dar über hinaus
sind keine Aktivitäten vorgesehen.
(4) Der Verein ist Mitglied des Deutsch-Langhaar-Verband (DLV). Der Verein
anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar und
Verbandsgerichtsordnung des DLV.
(5) Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV). Der Verein
anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen und Ordnungen von JGHV
und VDH.
Der Verein ist eine im Jahre 1998 vollzogene Neugründung. Er fühlt sich aber
dennoch den Traditionen des 1907 gegründeten Süddeutschen Club Langhaar
verbunden, da beide Vereine grundsätzlich die gleichen Zielsetzungen verfolgen.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Reinzucht gemäß der jeweils gültigen Zuchtordnung des Deutsch-Langhaar-Verbandes. Er fördert
Verbreitung und Ausbildung des Deutsch-Langhaar-Vorstehhundes (kurz: DL) in
Altbayern, mit dem Ziel, die Jägerschaft mit brauchbaren Jagdhunden dieser Rasse zu versorgen.
(2) Der Verein dient somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse nur zu
satzungsgemäßen Zwecken.
(3) Zur Erfüllung der Vereinszwecke führt er folgende Maßnahmen durch:
Verbreitung der Kenntnisse über den Rassestandard des Deutsch-Langhaar und
seiner jagdlichen Vorzüge.
– Veranstaltung, Förderung und Durchführung von Prüfungen und Zuchtschauen in Altbayern unter Beachtung der Richtlinien des
Deutsch-Langhaar-Verbandes und des Jagdgebrauchshundverbandes.
– Auswahl geeigneter Zuchthunde.
– Förderung des Absatzes und Vermittlung von Welpen,
Gebrauchs und Zuchthunden der Rasse DL.
– Zuchtplanung und Zuchtberatung.
– Sicherung der Identität der Nachzucht durch Tätowierung der Welpen, Beratung der Mitglieder in Fragen der Ausbildung, Haltung und Pflege des DL.
– Züchterische Auswertung der Leistungsergebnisse.
– Enge Zusammenarbeit mit den übrigen Zuchtvereinen des Deutsch-LanghaarVerbandes im In und Ausland, den Mitgliedsvereinen des Jagdgebrauchshundverbandes und dem Landesjagdverband Bayern e.V., sowie die Wahrung der Belange des Vereins und seiner Mitglieder gegen über diesen Organisationen.
– Aus- und Fortbildung von Richtern gemäß den Richtlinien des Jagdgebrauchshundverbandes.
– Aus- und
Fortbildung von Formwertrichtern gemäß den jeweils gültigen Richtlinien des
Deutsch-Langhaar-Verbandes.
(1) Jeder unbescholtene Bürger, Liebhaber und Förderer des Deutsch-Langhaar kann Mitglied des DLA werden. Hundehändler und gewerbsmäßige Züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Die Namen der neuen Mitglieder werden im nächsten
Rundschreiben bekannt gegeben. Erfolgt seitens der Mitglieder kein schriftlicher
Einspruch gegen die Aufnahme, so wird diese automatisch nach 4 Wochen gültig.
Etwaige Einsprüche sind in einer Ausschusssitzung definitiv zu bescheiden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann für Personen erfolgen, die sich um den Verein und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben. Über die
Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Ausschuss.
Ehrenmitglieder haben im Verein Sitz und Stimme, Ehrenvorsitzende auch im
Ausschuss. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Tod.
(2) durch freiwilligen Austritt: Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand angezeigt
werden und erlangt mit dem Tage des Posteingangs Rechtsgültigkeit. Erfolgt die
Austrittserklärung während des Kalenderjahres, so ist für dieses Jahr der volle
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es mit den Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als 12 Monate im
Rückstand ist,
es gegen die Interessen des Vereins oder dessen Satzung verstoßen hat,
es Handlungen begangen hat, die dem Ansehen des Vereins oder der
Jägerschaft in der Öffentlichkeit schaden.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Das vorläufig
ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der nächst tagenden
Mitgliederversammlung Berufung einlegen und erhält dort Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwaige
Beitragsforderungen.
(1) Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der
Satzung. Sie sind berechtigt, Anträge an den Verein zu stellen sowie Auskunft, Rat
und Unterstützung von den Vereinsorganen zu verlangen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Vereinssatzung einzuhalten, sowie die Anordnungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane mitzutragen.
Die festgesetzten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu leisten.
(3) Mitglieder erhalten bei ihrer Aufnahme Mitgliedskarte, Vereinssatzung und das
Vereinsabzeichen.
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Jahresbeitrag (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) wird ebenfalls nach den
jeweiligen Erfordernissen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag
wird im ersten Kalendervierteljahr fällig.
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Ausschuss
3. Der Zuchtberater
4. Die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitglieder von Vorstand, Ausschuss und Zuchtberater werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl leitet ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern.
(3) Über sämtliche Sitzungen der einzelnen Organe sind Protokolle zu fertigen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und jeweils bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Der Vorstand (Geschäftsführende Vorstand) besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– dem Zuchtberater.
(2) Gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende eines Vereins sowie der stellvertretende
Vorsitzende jeder für sich allein gerichtlich wie außergerichtlich
vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt jedoch, dass der Verein durch den
stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung oder aufgrund eines
besonderen Auftrages des Vorsitzenden vertreten wird. Bei fachbezogenem
Sachverhalt kann der Vorsitzende auch ein anderes Mitglied beauftragen, die
Interessen des Vereins zu vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das
Vereinsvermögen und ist verantwortlich für die ordentliche Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder ggf. vom Stellvertreter mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist umgehend eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, bei der zur Beschlussfähigkeit ebenfalls drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des bestellten Sitzungsleiters.
(6) Der Vorstand erstellt den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabrechnung.
(7) Der Vorstand legt Termine von Versammlungen, Sitzungen, Prüfungen usw. fest.
(8) Der Vorstand schlägt im Einvernehmen mit dem Ausschuss Ehrungen und
Ernennungen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
(9) Dem Vorsitzenden obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und der
Kassenverwaltung. Er trägt Verantwortung für die Einhaltung des
Haushaltsvoranschlages.
(10) Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
(11) Der Schatzmeister führt die laufenden Geldgeschäfte des Vereins. Er erstellt den
Jahresabschluss und legt diesen rechtzeitig den zwei von der
Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern zur Prüfung vor. Er erstattet den
Kassenbericht der Mitgliederversammlung und bringt den vom Vorstand erstellten
Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung ein.
(12) Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr, insbesondere
Protokollführung, Rundschreiben und Einladungen.
(1) Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren 3
Mitgliedern, die jeweils die 3 Regierungsbezirke Altbayerns repräsentieren sollen.
(2) Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben
– Beratung des Haushaltsvoranschlages
– Festlegung von Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütung
– Beratung von Beiträgen und Gebühren
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag während
des laufenden Geschäftsjahres
– Vorschläge von Maßnahmen zur nachhaltigen Förderung der DLZucht und
– Führung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Vergabe von Ehrungen an besonders verdiente Mitglieder
– Beratung der Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
(3) Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst vor der
Mitgliederversammlung, zu deren Vorbereitung zusammen, dar über hinaus nach
Bedarf bzw. wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies wünscht.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Ansonsten ist eine neue Sitzung einzuberufen, die nur bei
Anwesenheit von fünf Ausschussmitgliedern beschlussfähig ist.
(5) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Die Beratung der Züchter und die Freigabe von Zuchthunden ist im Sinne der ZO des DLV Hauptaufgabe des Zuchtberaters.
(2) Die Zuchtberatung ist für jeden Züchter Pflicht und hat mindestens 3 Wochen vor der Paarung zu erfolgen.
(3) Der Zuchtberater bearbeitet den Wurfantrag (Wurfeintragungsantrag) und leitet diesen weiter an den Zuchtbuchführer zur Eintragung.
(4) Der Zuchtberater begutachtet die Würfe im Vereinsgebiet und überprüft, ob die Welpen ordnungsgemäß gechippt worden sind.
(5) Der Zuchtberater organisiert die jährlich stattfindende Vereinszuchtschau und hilft dem Vorstand bei der Auswahl der Kandidaten zur Schorlemer HZP und anderen Sonderprüfungen.
(6) Der Zuchtberater hält Verbindung zur Zuchtkommission des DeutschLanghaar-Verbandes, leitet Anträge an dieses Organ weiter und kommentiert sie
gegebenenfalls.
(7) Der Zuchtberater erstattet anlässlich der Mitgliederversammlung Bericht über das Zucht- und Prüfungsgeschehen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1.
Kalendervierteljahr rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung des Deutsch-Langhaar-Verbandes einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in den DLMitteilungen einzuladen.
(3) Bei Bedarf kann der Vorstand oder der Ausschuss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 % der
ordentlichen Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Ansonsten muss innerhalb von 3 Wochen eine neue
Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschussmitglieder
– Wahl der zwei Kassenprüfer
– Wahl der Delegierten zur DLVHauptversammlung
– Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wofür 2/3Mehrheit benötigt
wird
– Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und vom Vorstand zur
– Entscheidung vorgelegter Angelegenheiten.
– Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
– Genehmigung von Anträgen an die Hauptversammlung des DLV
– Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben andere
Mehrheiten vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die
Abstimmung kann auch per Akklamation erfolgen.
Anträge, die bei einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 3 Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
(1) Die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben obliegt dem Vorstand,
wobei der Vorsitzende die Aufgaben, die nicht bereits durch die Satzung
zugewiesen sind, auf dessen Mitglieder funktionsmäßig aufteilen kann.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresabrechnung ist grundsätzlich bis zu der die Mitgliederversammlung
vorbereitenden Ausschusssitzung zu erstellen, spätestens jedoch bis zur
Mitgliederversammlung. Sie ist durch die 2 Rechnungsprüfer zu prüfen. Diese
erstatten Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes bei der
Mitgliederversammlung.
(1) Der Verein verleiht das Vereinsehrenabzeichen für 25, 40 und 50jährige
Mitgliedschaft.
(2) An besonders verdiente Personen kann der Verein ein Verdienstabzeichen in
Bronze, Silbe und Gold vergeben.
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern des Vereins, Verein und Mitgliedern, die ihre Grundlagen in der Zugehörigkeit der Mitglieder zum Verein oder in der satzungsgemäßen Tätigkeit und Aufgabenstellung des Vereins haben, wird unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht gebildet.
(2) Es besteht im ersten Fall aus dem Vorsitzenden und zwei von den streitenden
Parteien zu bestimmenden Beisitzern, im zweiten Fall aus dem Vorsitzenden als
Vertreter des Vereins, einem Vertreter der streitenden Parteien und einem von
beiden Parteien akzeptierten Mitglied.
(3) Für das Verfahren und die Entscheidung des Schiedsgerichts gelten die
allgemeinen Grunds ätze der Schiedsgerichtsbarkeit.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen
müssen.
(2) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.
(3) Zur Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator. Der Liquidator kann der Vorsitzende des Vereins sein.
(4) Das Restvermögen muss einer gemeinnützigen jagdkynologischen Institution
zufallen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dar über, welcher Institution das Restvermögen zufällt.